Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Verfasst: 02.06.2008 13:59
Ab heute gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den Betrieb der Segways in Mecklenburg – Vorpommern
Wie in anderen Bundesländern muss der SEGWAY mit einem Mofaversicherungskennzeichen ausgestattet sein, welches nach hinten sichtbar am SEGWAY angebracht werden muss. Der Fahrer muss mindestens die Prüfbescheinigung zum Führen eines Mofas besitzen. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen.
Für die TÜV Zulassung sind folgende Dinge erforderlich:
- „Abweichend von den §§ 49a bis 54 StVZO (Vorschriften über die Lichttechnik) muss der Segway mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler sowie mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein.
- Die lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) entsprechen.
Abweichend von § 55 Abs. 1 StVZO ist der Segway mit Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO (helltönende Glocke) auszurüsten.“ (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Laut Ausnahmegenehmigung darf der SEGWAY folgendermaßen im Strassenverkehr eingesetzt werden:
„Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird genehmigt, mit dem Segway ausschließlich folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze auf eigene Gefahr zu befahren:
- Radverkehrsflächen (VZ 237, 241, 244/244a StVO, Radfahrstreifen auf und neben Fahrbahnen),
- gemeinsame Fuß- und Radwege (VZ 240 StVO),
- verkehrsberuhigte Bereiche (VZ 325/326 StVO),
- Gehwege und Sonderwege für Fußgänger (VZ 239 StVO),
- Fußgängerzonen (VZ 242/243 StVO),
- Fahrbahnen innerhalb von Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 und 20 km/h (VZ 274.1-50/274.2-50 bzw. VZ 274.1-51/274.2-51 StVO) und
- Parkplätze (VZ 314, 317 StVO).
Das Befahren sonstiger inner- und außerörtlicher Fahrbahnen ist nicht zugelassen, mit Ausnahme deren Querung auf kürzestem Wege zur Weiterfahrt auf v. g. öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die übrigen Vorschriften der FZV, StVZO, FeV, StVO sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert und/oder gefährdet werden; wenn nötig, muss angehalten werden. Die Fahrten mit dem Segway sind so durchzuführen, dass durch Sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Beim Betreiben des Segway auf Fußgängerverkehrsflächen sind die geltenden Vorschriften der StVO für den Fußgängerverkehr und auf sonstigen Flächen die des Radverkehrs zu beachten und einzuhalten.
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen, in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit (max. 9 km/h), auf anderen zugelassenen Verkehrsflächen max. 20 km/h.
Es wird empfohlen, während der Fahrt mit dem Segway einen Fahrradhelm zu tragen. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich. (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Wie in anderen Bundesländern muss der SEGWAY mit einem Mofaversicherungskennzeichen ausgestattet sein, welches nach hinten sichtbar am SEGWAY angebracht werden muss. Der Fahrer muss mindestens die Prüfbescheinigung zum Führen eines Mofas besitzen. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen.
Für die TÜV Zulassung sind folgende Dinge erforderlich:
- „Abweichend von den §§ 49a bis 54 StVZO (Vorschriften über die Lichttechnik) muss der Segway mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler sowie mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein.
- Die lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) entsprechen.
Abweichend von § 55 Abs. 1 StVZO ist der Segway mit Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO (helltönende Glocke) auszurüsten.“ (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Laut Ausnahmegenehmigung darf der SEGWAY folgendermaßen im Strassenverkehr eingesetzt werden:
„Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird genehmigt, mit dem Segway ausschließlich folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze auf eigene Gefahr zu befahren:
- Radverkehrsflächen (VZ 237, 241, 244/244a StVO, Radfahrstreifen auf und neben Fahrbahnen),
- gemeinsame Fuß- und Radwege (VZ 240 StVO),
- verkehrsberuhigte Bereiche (VZ 325/326 StVO),
- Gehwege und Sonderwege für Fußgänger (VZ 239 StVO),
- Fußgängerzonen (VZ 242/243 StVO),
- Fahrbahnen innerhalb von Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 und 20 km/h (VZ 274.1-50/274.2-50 bzw. VZ 274.1-51/274.2-51 StVO) und
- Parkplätze (VZ 314, 317 StVO).
Das Befahren sonstiger inner- und außerörtlicher Fahrbahnen ist nicht zugelassen, mit Ausnahme deren Querung auf kürzestem Wege zur Weiterfahrt auf v. g. öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die übrigen Vorschriften der FZV, StVZO, FeV, StVO sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert und/oder gefährdet werden; wenn nötig, muss angehalten werden. Die Fahrten mit dem Segway sind so durchzuführen, dass durch Sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Beim Betreiben des Segway auf Fußgängerverkehrsflächen sind die geltenden Vorschriften der StVO für den Fußgängerverkehr und auf sonstigen Flächen die des Radverkehrs zu beachten und einzuhalten.
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen, in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit (max. 9 km/h), auf anderen zugelassenen Verkehrsflächen max. 20 km/h.
Es wird empfohlen, während der Fahrt mit dem Segway einen Fahrradhelm zu tragen. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich. (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)