Habe heute beim Reg.Präsid.-Detmold (Ostwestfalen / NRW) bezüglich der Ausnahmegenehmigungen nachgefragt.
Also, die ausgestellten Ausnahmegenehmigungen sind alle bis zum eingetragenen Datum oder bis zum schriftlich mitgeteilten Widerruf gültig. Wenn z.B. in der neuen bundeseinheitlichen Verordnung das befahren der Gehwege und Fußgängerzonen nicht
gestattet ist, können diese Bereiche mit der weiterhin gültigen Ausnahmegenehmigung befahren werden.
Das gleiche gilt auch für die Segways X2 mit einer Breite über 0,7mtr.
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Gruß
Rene
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