Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
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- Gawrisch
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Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Ab heute gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den Betrieb der Segways in Mecklenburg – Vorpommern
Wie in anderen Bundesländern muss der SEGWAY mit einem Mofaversicherungskennzeichen ausgestattet sein, welches nach hinten sichtbar am SEGWAY angebracht werden muss. Der Fahrer muss mindestens die Prüfbescheinigung zum Führen eines Mofas besitzen. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen.
Für die TÜV Zulassung sind folgende Dinge erforderlich:
- „Abweichend von den §§ 49a bis 54 StVZO (Vorschriften über die Lichttechnik) muss der Segway mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler sowie mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein.
- Die lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) entsprechen.
Abweichend von § 55 Abs. 1 StVZO ist der Segway mit Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO (helltönende Glocke) auszurüsten.“ (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Laut Ausnahmegenehmigung darf der SEGWAY folgendermaßen im Strassenverkehr eingesetzt werden:
„Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird genehmigt, mit dem Segway ausschließlich folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze auf eigene Gefahr zu befahren:
- Radverkehrsflächen (VZ 237, 241, 244/244a StVO, Radfahrstreifen auf und neben Fahrbahnen),
- gemeinsame Fuß- und Radwege (VZ 240 StVO),
- verkehrsberuhigte Bereiche (VZ 325/326 StVO),
- Gehwege und Sonderwege für Fußgänger (VZ 239 StVO),
- Fußgängerzonen (VZ 242/243 StVO),
- Fahrbahnen innerhalb von Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 und 20 km/h (VZ 274.1-50/274.2-50 bzw. VZ 274.1-51/274.2-51 StVO) und
- Parkplätze (VZ 314, 317 StVO).
Das Befahren sonstiger inner- und außerörtlicher Fahrbahnen ist nicht zugelassen, mit Ausnahme deren Querung auf kürzestem Wege zur Weiterfahrt auf v. g. öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die übrigen Vorschriften der FZV, StVZO, FeV, StVO sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert und/oder gefährdet werden; wenn nötig, muss angehalten werden. Die Fahrten mit dem Segway sind so durchzuführen, dass durch Sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Beim Betreiben des Segway auf Fußgängerverkehrsflächen sind die geltenden Vorschriften der StVO für den Fußgängerverkehr und auf sonstigen Flächen die des Radverkehrs zu beachten und einzuhalten.
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen, in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit (max. 9 km/h), auf anderen zugelassenen Verkehrsflächen max. 20 km/h.
Es wird empfohlen, während der Fahrt mit dem Segway einen Fahrradhelm zu tragen. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich. (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Wie in anderen Bundesländern muss der SEGWAY mit einem Mofaversicherungskennzeichen ausgestattet sein, welches nach hinten sichtbar am SEGWAY angebracht werden muss. Der Fahrer muss mindestens die Prüfbescheinigung zum Führen eines Mofas besitzen. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen.
Für die TÜV Zulassung sind folgende Dinge erforderlich:
- „Abweichend von den §§ 49a bis 54 StVZO (Vorschriften über die Lichttechnik) muss der Segway mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler sowie mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein.
- Die lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) entsprechen.
Abweichend von § 55 Abs. 1 StVZO ist der Segway mit Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO (helltönende Glocke) auszurüsten.“ (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
Laut Ausnahmegenehmigung darf der SEGWAY folgendermaßen im Strassenverkehr eingesetzt werden:
„Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird genehmigt, mit dem Segway ausschließlich folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze auf eigene Gefahr zu befahren:
- Radverkehrsflächen (VZ 237, 241, 244/244a StVO, Radfahrstreifen auf und neben Fahrbahnen),
- gemeinsame Fuß- und Radwege (VZ 240 StVO),
- verkehrsberuhigte Bereiche (VZ 325/326 StVO),
- Gehwege und Sonderwege für Fußgänger (VZ 239 StVO),
- Fußgängerzonen (VZ 242/243 StVO),
- Fahrbahnen innerhalb von Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 und 20 km/h (VZ 274.1-50/274.2-50 bzw. VZ 274.1-51/274.2-51 StVO) und
- Parkplätze (VZ 314, 317 StVO).
Das Befahren sonstiger inner- und außerörtlicher Fahrbahnen ist nicht zugelassen, mit Ausnahme deren Querung auf kürzestem Wege zur Weiterfahrt auf v. g. öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die übrigen Vorschriften der FZV, StVZO, FeV, StVO sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert und/oder gefährdet werden; wenn nötig, muss angehalten werden. Die Fahrten mit dem Segway sind so durchzuführen, dass durch Sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Beim Betreiben des Segway auf Fußgängerverkehrsflächen sind die geltenden Vorschriften der StVO für den Fußgängerverkehr und auf sonstigen Flächen die des Radverkehrs zu beachten und einzuhalten.
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen, in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit (max. 9 km/h), auf anderen zugelassenen Verkehrsflächen max. 20 km/h.
Es wird empfohlen, während der Fahrt mit dem Segway einen Fahrradhelm zu tragen. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich. (Auszug aus der Ausnahmegenehmigung)
- Ralpax
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
MecPom hat ja bekanntlich Radwege ohne Ende.
Alles Soli oder was???
MfG.
Ralpax
Alles Soli oder was???
MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
Aber... wie war nochmal die Frage???
- ParkSliding
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Beitrag von ParkSliding »
Hallo Jendrik,
wäre schön zu wissen, wer diese Sondergenehmigung beantragt hat (Unternehmen, Privatperson usw.) und wie lang sie gilt.
Grüße
Andy
wäre schön zu wissen, wer diese Sondergenehmigung beantragt hat (Unternehmen, Privatperson usw.) und wie lang sie gilt.
Grüße
Andy
- Gawrisch
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
...ich werde versuchen das in Erfahrung zu bringen.
-
- gold-member
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Hallo,
der Thread ist zwar schon etwas älter aber ich hänge meine Fragen hier trotzdem mal an.
Hintergrund ist die Tatsache das ich mir ebenfalls einen Segway zulegen werde. Mit diesem möchte ich Rostock und Umgebung unsicher machen. Diesbezüglich meine Fragen:
1.) Bei wem hole ich diese Ausnahmegenehmigung konkret und in welcher Form für MeckPomm ein? Hat da jemand einen aktuellen Ansprechpartner?
2.) In welcher Reihenfolge läuft das ab? Ist das so korrekt?
a) Segway kaufen
b) TÜV Gutachten einholen (geht in MeckPomm auch ein Bayrisches Gutachten)
c) Mopedkennzeichen besorgen
d) Ausnahmegenehmigung beantragen (Kosten)
3.) Wie lange dauert das so in etwa?
Schon mal vielen Dank im voraus,
Andreas
der Thread ist zwar schon etwas älter aber ich hänge meine Fragen hier trotzdem mal an.
Hintergrund ist die Tatsache das ich mir ebenfalls einen Segway zulegen werde. Mit diesem möchte ich Rostock und Umgebung unsicher machen. Diesbezüglich meine Fragen:
1.) Bei wem hole ich diese Ausnahmegenehmigung konkret und in welcher Form für MeckPomm ein? Hat da jemand einen aktuellen Ansprechpartner?
2.) In welcher Reihenfolge läuft das ab? Ist das so korrekt?
a) Segway kaufen
b) TÜV Gutachten einholen (geht in MeckPomm auch ein Bayrisches Gutachten)
c) Mopedkennzeichen besorgen
d) Ausnahmegenehmigung beantragen (Kosten)
3.) Wie lange dauert das so in etwa?
Schon mal vielen Dank im voraus,
Andreas
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
hallo bbrummbaer,
komm doch morgen in unser büro in rostock ( ab 12:00 Uhr) und wir geben dir alle antworten auf deine fragen. adresse unter http://www.seg-time.de
wir sind segway-agent für mecklenburg-vorpommern
... endlich verstärckung in MV !!!!
mfg
christian
komm doch morgen in unser büro in rostock ( ab 12:00 Uhr) und wir geben dir alle antworten auf deine fragen. adresse unter http://www.seg-time.de
wir sind segway-agent für mecklenburg-vorpommern
... endlich verstärckung in MV !!!!
mfg
christian
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Mach ich doch glatt mal. Wird aber erst gegen 16:30 Uhr.rosi hat geschrieben:... komm doch morgen in unser büro in rostock ( ab 12:00 Uhr) und wir geben dir alle antworten auf deine fragen...
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Re: Zulassung für Mecklenburg – Vorpommern
Um den Thread mal zu einem aussagekräftigen Ende zu verhelfen quote ich mich mal selber....
zu 2.) die Reihenfolge ist so OK, nachfolgend noch ein paar Ergänzungen
a) wo auch immer
b) bei meinem war ein Bayrisches Gutachten dabei und das geht OK, ev. geht es auch ohne, einfach versuchen
c) fragen Sie die Versicherung Ihres vertrauens (Kosten ca. 60-75 Euro)
d) siehe 1.), Kosten 50,- Euro, leider nur für ein Jahr
3.) Ausnahmegenehmigung, ca. 3 Arbeitstage
zu 1.) Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-VorpommernBrummbaer hat geschrieben: 1.) Bei wem hole ich diese Ausnahmegenehmigung konkret und in welcher Form für MeckPomm ein? Hat da jemand einen aktuellen Ansprechpartner?
2.) In welcher Reihenfolge läuft das ab? Ist das so korrekt?
a) Segway kaufen
b) TÜV Gutachten einholen (geht in MeckPomm auch ein Bayrisches Gutachten)
c) Mopedkennzeichen besorgen
d) Ausnahmegenehmigung beantragen (Kosten)
3.) Wie lange dauert das so in etwa?
zu 2.) die Reihenfolge ist so OK, nachfolgend noch ein paar Ergänzungen
a) wo auch immer
b) bei meinem war ein Bayrisches Gutachten dabei und das geht OK, ev. geht es auch ohne, einfach versuchen
c) fragen Sie die Versicherung Ihres vertrauens (Kosten ca. 60-75 Euro)
d) siehe 1.), Kosten 50,- Euro, leider nur für ein Jahr
3.) Ausnahmegenehmigung, ca. 3 Arbeitstage
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