Zum Sachverhalt:
Ein Nachbar hat neu gebaut, dass Grundstück hat derzeit noch keinen Zaun. Er hat 3 Kinder, der Älteste (12 Jahre) fuhr mit dem nicht versicherten Ninebot auf dem Grundstück umher. Als ein Hund straßenseitig stehen blieb, fuhr der Junge mit dem Ninebot vom Grundstück in den Bereich Straße / Bürgersteig. Dabei fuhr der Junge dem umherspringenden Hund über eine Pfote, der Hund jaulte und verkroch sich zwischen den Beinen der inzwischen herbeigeeilten Hundehalterin.
Die Polizei wurde hinzugezogen, welche nach Schilderung der Sachlage erklärte, dass die Personalien gegenseitig auszutauschen sind, damit sich die Beteiligten zivilrechtlich einigen und die Angelegenheit klären könnten. Nach dieser Belehrung und Austausch der Personalien zog die Polizei wieder ab.
Die Hundehalterin ging unverzüglich zu einem Tierarzt, für die dortige Behandlung wurden 350,00 € fällig.
Nun wird es spannend:
Die Familie des 12-Jährigen Ninebotfahrers weigert sich diese Behandlungskosten zu zahlen, und das trotz Beamtenbezüge i.H.v. geschätzt 9.000,00 € / Monat. Interessanterweise wird nicht bestritten, dass der eigene Sohnemann über die Pfote des fremden Hundes gefahren ist. Die Hundehalterin ging daraufhin zu einem Anwalt, welcher die Erziehungsberechtigten zwischenzeitlich rechtskräftig in Verzug gesetzt hat. Da die Zahlung der Tierarztrechnung trotzt eingeleitetem gerichtlichen Mahnverfahren weiter nicht erfolgt ist, denkt die Hundehalterin nun über eine Klageerhebung vor dem zuständigen Amtsgericht nach.
Ihr Anwalt hat auch schon das Prozesskostenrisiko kommuniziert, für den Fall das die Hundehalterin vor Gericht wider Erwarten unterliegt: 530,00 € - bei einem Streitwert bzw. gefordertem Betrag von 350,00 €.
Es wird aber noch besser:
Die verärgerte Hundehalterin hat einige Wochen nach dem Vorfall auf dem Polizeiabschnitt Strafanzeige gegen den beim Unfall anwesenden Kindesvater gestellt, wegen Sachbeschädigung bzw. Tierquälerei durch Unterlassen sowie Prüfung auf strafbare Relevanz in bezug auf das Fahren ohne Versicherungsschutz in der Öffentlichkeit mit Unfallfolge (eine polizeiliche Vorgangsnummer lag durch den Polizeieinsatz vor). Dabei stellte die Hundehalterin darauf ab, dass der Kindesvater seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, wodurch es erst ermöglicht wurde, dass der Sohn mit einem Elektrofahrzeug ohne Versicherungsschutz in der Öffentlichkeit herumfahren konnte, wodurch es zu dem Unfall gekommen ist und ein Tier unnötige Qualen ausgesetzt wurde.
Die Ermittlungen und das Strafverfahren gg. den Kindesvater wurden innert 4 Wochen eingestellt.
Die zuständige Amtsanwältin erklärte dazu im Begleitschreiben der völlig fassungslosen Hundehalterin:
1.) Das der Beschuldigte bislang unbescholten und dies der erste Vorfall dieser Art ist.
2.) Das der Unfallfahrer mit 12 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden kann.
3.) Das keine Straftat vorliegt sondern allenfalls ein Vergehen.
4.) Das das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurde.
5.) Das der Kindesvater schlüssig erklärte, dass er den Sohn durchgehend beaufsichtigt hatte, aber zwischenzeitlich auf die Toilette musste. Dieser Toilettengang - bei welchem sich der Unfall ereignete - kann nach allgemeinem Verständnis nicht als Vernachlässigung der Aufsichtspflicht angesehen werden.
Die Amtsanwältin schloss das Schreiben mit dem hilfreichen Zusatz, dass die berechtigten Ansprüche nach dem Zivilrecht eingefordert werden können...
Wenn ich dann sowas hier lese:
Das liest sich alles ja ganz toll - allein die Realität sieht in Deutschland völlig anders aus!spiagei hat geschrieben:Fährst du mit dem Ding ausserhalb deines eigenen befriedeten umzäunten, für keinen zugänglichen Bereich begehst du eine Straftat.
1 Fahren ohne Versicherungsschutz (gibt es nicht)
2 Fahren ohne Betriebserlaubnis und TÜV.
= Hohe Strafe und möglicher Führerscheinentzug.
+ Wenn du damit einen Schaden an Personen oder Dingen verursachst, haftest du nach 823 BGB mit deinem KOMPLETTEN Besitz für bis zu 30 Jahre!
Selbst in das Vermögen von Millionären zu vollstrecken, ist nach den Schilderungen der von einem Ninebot geschädigten Hundehalterin (und ihrem Anwalt) schwierig bis aussichtslos - der / die Geschädigte bleibt auf den Kosten sitzen...
Bei einem Personenschaden sieht es möglicherweise wieder anders aus. Ist der Fahrer jedoch minderjährig, wird es auch hier keine strafrechtliche Verfolgung geben - die Anwälte freuen sich schon...