Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo,
wir haben diverse Strecken für unsere Segwaytouren bei den Behörden angefragt - hauptsächlich ging es um Waldwanderwege. Weitgehend haben wir von
den Bürgermeistern bzw. Förstern auch die Genehmigung erhalten. Nun fehlten noch ca. 400 m auf der Gemarkung der Nachbargemeinde. Der dortige Förster
meinte, dass er generell nichts dagegen hätte, aber auch den Naturschutz befragen müsste. Dieser hat sich nun gleich mal an das Regierungspräsidium Baden-Württemberg gewandt.
Und siehe da - Ablehnung. Wir können diese Strecke aber nun umfahren - auf einem offiziellen Radweg. Die Dame meinte aber, da dieser "gekennzeichnete" Radweg (blaues Schild mit
Rad drauf) im Naturschutzgebiet liegen würde, dürften wir da auch nicht fahren.
Ähm geht´s noch - ist das wirklich so. Soll ich nun auch noch alle Gebots- und Verbotsschilder kennen und die Sondergenehmigungen, ob diese gelten oder nicht ????
wir haben diverse Strecken für unsere Segwaytouren bei den Behörden angefragt - hauptsächlich ging es um Waldwanderwege. Weitgehend haben wir von
den Bürgermeistern bzw. Förstern auch die Genehmigung erhalten. Nun fehlten noch ca. 400 m auf der Gemarkung der Nachbargemeinde. Der dortige Förster
meinte, dass er generell nichts dagegen hätte, aber auch den Naturschutz befragen müsste. Dieser hat sich nun gleich mal an das Regierungspräsidium Baden-Württemberg gewandt.
Und siehe da - Ablehnung. Wir können diese Strecke aber nun umfahren - auf einem offiziellen Radweg. Die Dame meinte aber, da dieser "gekennzeichnete" Radweg (blaues Schild mit
Rad drauf) im Naturschutzgebiet liegen würde, dürften wir da auch nicht fahren.
Ähm geht´s noch - ist das wirklich so. Soll ich nun auch noch alle Gebots- und Verbotsschilder kennen und die Sondergenehmigungen, ob diese gelten oder nicht ????
- Gawrisch
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Es ist in der Tat nicht logisch, ist doch die Technik die gleiche wie bei E-bikes : Akku und Motor.
Bei Fahrrädern ist sogar noch das Öl ein Problem, welches von einer frisch geölten Kette auf dem Waldboden kommt.
Bei einem Segway ölt nix, da komplett gekapselt. Dies versteht der Gesetzgeber halt nicht.
Bei Fahrrädern ist sogar noch das Öl ein Problem, welches von einer frisch geölten Kette auf dem Waldboden kommt.
Bei einem Segway ölt nix, da komplett gekapselt. Dies versteht der Gesetzgeber halt nicht.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Ich kann dir den Unterschied zum E-Bike genau erklären: "Der Segway hat ein Versicherungskennzeichen, das Fahrrad nicht." Mit dieser Aussage sollte ein Ausflug auf einem fünf Meter breiten und asphaltierten Radweg durch ein Naturschutzgebiet gestoppt werden.
Naturschutz-Spinner-Logik (Zitat): "Versicherungskennzeichen = Mopedkennzeichen = Moped = BÖSE"
Irgendwann sickert die frische Luft einfach ins Gehirn und ....
Naturschutz-Spinner-Logik (Zitat): "Versicherungskennzeichen = Mopedkennzeichen = Moped = BÖSE"
Irgendwann sickert die frische Luft einfach ins Gehirn und ....
- spiagei
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hatte den Fall auch scjon. Habe dann das Kennzeichen abgeschraubt und dem erklärt das ich das ja nur für die Strasse brauche. Dann wusste er nicht mehr was er sagen soll
https://www.baufi-chiemgau.de/startseite/reparatur-von-segway-pts/
Der Segway Service Partner im Chiemgau und im Voralpenland
Nutzen Sie auch unseren mobilen Werkstattservice
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- Gawrisch
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
* LACH * Super Idee !
- Gawrisch
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Spezial-Naturschutzgebiet-Hase :
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo,
leider ist das Thema aber sehr ernst. Erfahrungen hat dann wohl noch keiner. Es ist sogar so, dass ein Pedelec mit einer Unterstützung bis zu 25 Km/h dort auch nicht fahren dürfte - auch wenn es kein Kennzeichen hat. In den Verordnungen steht - alle motorisierten Fahrzeuge, auch wenn es sich nur um einen Hilfsmotor handelt. Ob mit oder ohne Kennzeichen ist also egal. Klar ist auch, dass der Gesetzgeber da Verbrennungsmotoren im Auge hatte. Krankenfahrstühle sind im Übrigen von der Regelung ausgenommen. Wir sind da echt in einem Dilemma. Vor allem ist es noch so, dass das Naturschutzgebiet an der Straßenkante endet - ein Meter rechts davon ist ein Radweg. Die Polizei hat uns nun auf diesen Weg verwiesen - die Naturschutzbehörde verbannt uns davon. Das ist schon irgendwie zum Lachen - wenn davon eben nicht unsere Haupttouren genau da verlaufen und es keine Alternativen gibt.
leider ist das Thema aber sehr ernst. Erfahrungen hat dann wohl noch keiner. Es ist sogar so, dass ein Pedelec mit einer Unterstützung bis zu 25 Km/h dort auch nicht fahren dürfte - auch wenn es kein Kennzeichen hat. In den Verordnungen steht - alle motorisierten Fahrzeuge, auch wenn es sich nur um einen Hilfsmotor handelt. Ob mit oder ohne Kennzeichen ist also egal. Klar ist auch, dass der Gesetzgeber da Verbrennungsmotoren im Auge hatte. Krankenfahrstühle sind im Übrigen von der Regelung ausgenommen. Wir sind da echt in einem Dilemma. Vor allem ist es noch so, dass das Naturschutzgebiet an der Straßenkante endet - ein Meter rechts davon ist ein Radweg. Die Polizei hat uns nun auf diesen Weg verwiesen - die Naturschutzbehörde verbannt uns davon. Das ist schon irgendwie zum Lachen - wenn davon eben nicht unsere Haupttouren genau da verlaufen und es keine Alternativen gibt.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Da sieht man wieder wie unsere Politik hinterher hängt. Das hilft dir aber auch nicht weiter. Privat würde ich mir griffbereit 20,-€ einstecken und sie dem Naturheini beim herummosern in die Hand drücken. Für erwerbsmäßige Touren natürlich keine Lösung. Bleibt nur die Segways die 400m zu schieben, wenn es gar keinen anderen Weg gibt.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Zwischenbericht
Nun hat sich herausgestellt, dass an das Naturschutzgebiet nahtlos das Waldschutzgebiet anschließt - dafür gilt die identische Verordnung wir für das Naturschutzgebiet - also auch Ablehnung.
Wir dürfen also nicht auf dem offiziellen Radweg fahren und wir dürfen auch nicht auf den Anliegerstraßen fahren, die im besagten Gebiet liegen - da nur die Anlieger einen Bestandsschutz hätten.
Wir dürfen also auch da nicht fahren - wo Autos mit Verbrennungsmotoren fahren.
Da geben wir jetzt nicht der Sachbearbeiterin die Schuld, die ja letztendlich nur Verordnungen Folge leistet. Und das - weil in der Verordnung ein Verbot für motorisierte Fahrzeuge jeglicher Art bestimmt ist.
Die Länderregierungen werben zwar für Tourismus, für die E-Mobilität und für Umweltschutz - aber sind absolut unflexibel wenn es darum geht, eine veraltete Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen.
Traurig aber wahr - wir können hier nur aufrufen, dass wir alle zusammen die Behörden mit ihrem eigenen Schwachsinn bombardieren - das nett, höflich und dennoch bestimmt, so dass es schnell in Berlin aufschlägt.
Nun hat sich herausgestellt, dass an das Naturschutzgebiet nahtlos das Waldschutzgebiet anschließt - dafür gilt die identische Verordnung wir für das Naturschutzgebiet - also auch Ablehnung.
Wir dürfen also nicht auf dem offiziellen Radweg fahren und wir dürfen auch nicht auf den Anliegerstraßen fahren, die im besagten Gebiet liegen - da nur die Anlieger einen Bestandsschutz hätten.
Wir dürfen also auch da nicht fahren - wo Autos mit Verbrennungsmotoren fahren.
Da geben wir jetzt nicht der Sachbearbeiterin die Schuld, die ja letztendlich nur Verordnungen Folge leistet. Und das - weil in der Verordnung ein Verbot für motorisierte Fahrzeuge jeglicher Art bestimmt ist.
Die Länderregierungen werben zwar für Tourismus, für die E-Mobilität und für Umweltschutz - aber sind absolut unflexibel wenn es darum geht, eine veraltete Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen.
Traurig aber wahr - wir können hier nur aufrufen, dass wir alle zusammen die Behörden mit ihrem eigenen Schwachsinn bombardieren - das nett, höflich und dennoch bestimmt, so dass es schnell in Berlin aufschlägt.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Es kommt Bewegung in die Sache:
Derzeit klärt das Verkehrsministerium die Thematik - die Mobilitätshilfenverordnung ist nämlich ähnlich der Verordnung für Fahrräder - lediglich die "Änderungsbestimmung für Zulassung, Versicherungspflicht und Führerschein" macht die Mobilitätshilfe zu einem Kraftfahrzeug gem. STVO.
Ferner wird geprüft, was "übrige Verkehrsflächen" sind - ob Mobilitätshilfen dort fahren dürfen oder nicht und welche Bedeutung hat das Schild 260. Die Landwirtschaftsbehörde prüft, inwieweit die alten Regelungen veraltet sind.
Aber - wir haben auch viele Behörden wirklich in die Irritation geführt:
3 Regierungspräsidien, 2 untere Forsbehörden - inzwischen hat sich auch die Presse eingeschaltet. Wir fragen uns wirklich, warum es andere Touranbieter nicht schon lange unternommen haben, sondern immer resigniert haben. Eine bundeseinheitliche Verordnung wäre jetzt noch wünschenswert, deshalb ist unsere Angelegenheit nun auch in Berlin anhängig
Derzeit klärt das Verkehrsministerium die Thematik - die Mobilitätshilfenverordnung ist nämlich ähnlich der Verordnung für Fahrräder - lediglich die "Änderungsbestimmung für Zulassung, Versicherungspflicht und Führerschein" macht die Mobilitätshilfe zu einem Kraftfahrzeug gem. STVO.
Ferner wird geprüft, was "übrige Verkehrsflächen" sind - ob Mobilitätshilfen dort fahren dürfen oder nicht und welche Bedeutung hat das Schild 260. Die Landwirtschaftsbehörde prüft, inwieweit die alten Regelungen veraltet sind.
Aber - wir haben auch viele Behörden wirklich in die Irritation geführt:
3 Regierungspräsidien, 2 untere Forsbehörden - inzwischen hat sich auch die Presse eingeschaltet. Wir fragen uns wirklich, warum es andere Touranbieter nicht schon lange unternommen haben, sondern immer resigniert haben. Eine bundeseinheitliche Verordnung wäre jetzt noch wünschenswert, deshalb ist unsere Angelegenheit nun auch in Berlin anhängig
- mathiegi
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
oh, da gibt wer kräftig Gas! Viel Glück und ich hoffe der Schuss geht nicht hinten los...
Liebe Grüsse
mathiegi/der Segwayflüsterer
DIE SEGWAY SCHRAUBER
https://www.facebook.com/groups/DieSegwaySchrauber/
www.youtube.com/user/mathiegi/
Segway? Ich steh drauf!
mathiegi/der Segwayflüsterer
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Segway? Ich steh drauf!
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo Mathiegi,
ja wir geben da Gas aber leider zeichnet sich wieder das ab, warum viele Interessengemeinschaften nicht funktionieren - weil wenn man dann etwas tun muss, viele einfach nicht mitmachen - entweder aus Sorge, dass sie das was sie schon haben verlieren könnten oder aber weil sie es nicht mehr nötig haben. So klappt das leider nicht. Denn letztendlich ist es eine Grundsatzentscheidung die in Berlin getroffen werden muss und solange es aussieht, dass nur ein kleiner Betrieb nahe bei Stuttgart dieses Problem hat - wird es bundesweit keine Einigung geben. Das ist auch so mit der Zulassung des X2 - der ist in Bayern geregelt, im Rest der Republik ärgert man sich nur. Jede Veränderung und jedes Ziel hat eine Voraussetzung und die besteht aus 3 Buchstaben: T U N
ja wir geben da Gas aber leider zeichnet sich wieder das ab, warum viele Interessengemeinschaften nicht funktionieren - weil wenn man dann etwas tun muss, viele einfach nicht mitmachen - entweder aus Sorge, dass sie das was sie schon haben verlieren könnten oder aber weil sie es nicht mehr nötig haben. So klappt das leider nicht. Denn letztendlich ist es eine Grundsatzentscheidung die in Berlin getroffen werden muss und solange es aussieht, dass nur ein kleiner Betrieb nahe bei Stuttgart dieses Problem hat - wird es bundesweit keine Einigung geben. Das ist auch so mit der Zulassung des X2 - der ist in Bayern geregelt, im Rest der Republik ärgert man sich nur. Jede Veränderung und jedes Ziel hat eine Voraussetzung und die besteht aus 3 Buchstaben: T U N
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo Doron,
sobald es als Radweg gewidmet und entsprechend ausgeschildert ist, MUSS man euch doch drauf lassen, oder? Auf welcher Rechtsgrundlage wird euch die Nutzung verboten?
Beispiel: Viele Straßen führen durch Waldgebiet. Mit Autos darf man eigentlich nicht in den Wald. Da die Straße aber als solche erkennbar ist, darf bzw. muss man entlang dieser den Wald queren.
Ähnlich ist es mit Radwegen. Die MobHV regelt klar, dass mit Segways auf Radwegen gefahren werden MUSS wenn welche zur Verfügung stehen. Hier steht keine weitere Einschränkung wie "Forst" etc..
Ich bin auf jeden Fall dabei und unterstütze dich im Rahmen meiner Möglichkeiten. Denn auch hier in Leipzig habe ich Probleme mit der Einstufung des Segway als KFZ.
Zur Erinnerung: Das Zusatzschild "Fahrrad frei" gilt NICHT für Segways. Das bedeutet in Leipzig:
- Zum Fahrradweg müsste ich gerade aus fahren. Darf ich aber nicht, da rechts abbiegen verpflichtend ist, "Fahrrad frei". Die erlaubte Strecke führt über den stark befahrenen Innenstadtring oder einen noch viel größeren Umweg.
- Nahezu die gesamte Innenstadt darf mit Fahrrädern befahren werden. Aber hauptsächlich aufgrund der Schilder "ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten" bzw. "Fußgängerzone", jeweils mit Zusatzschild "Fahrrad frei".
- Ich darf nicht auf dem Deich langfahren, da dort nur Fahrräder entlang dürfen aber keine Kraftfahrzeuge
- Mitten in einem Park geht es plötzlich als Wald weiter, was aber nicht erkenntlich ist. Der Waldweg darf ohne Genehmigung nicht befahren werden.
Fazit: Man kann kaum legal durch die (Innen-)Stadt, es wären mehrere Sondergenehmigungen nötig die Zeit, Nerven und Geld kosten und auch nicht alles erlauben. Die Genehmigungen beziehen sich, wenn, dann auch auf konkrete Stellen und Routen. Da ist also keine Abweichung möglich, keine individuellen Fahrten, noch nichtmal Testfahrten um neue Routen zu testen.
Ich kämpfe gern mit für das Ziel, dass Segway-Fahrer in Deutschland die gleichen Befugnisse haben wie Fahrradfahrer. Ein Fahrradfahrer mit Anhänger ist ein erheblich größeres Hindernis und Risiko. Warum soll ein Segway nicht auch dort durch dürfen, wo ein Fahrrad mit Anhänger oder ein dreirädriges Fahrrad durch darf?
Ich habe nichts gegen die Versicherungspflicht, aber die Einschränkungen weil es ein "Kraftfahrzeug" ist sind sehr nervig und behindern erheblich die Möglichkeit, Touren legal anzubieten.
sobald es als Radweg gewidmet und entsprechend ausgeschildert ist, MUSS man euch doch drauf lassen, oder? Auf welcher Rechtsgrundlage wird euch die Nutzung verboten?
Beispiel: Viele Straßen führen durch Waldgebiet. Mit Autos darf man eigentlich nicht in den Wald. Da die Straße aber als solche erkennbar ist, darf bzw. muss man entlang dieser den Wald queren.
Ähnlich ist es mit Radwegen. Die MobHV regelt klar, dass mit Segways auf Radwegen gefahren werden MUSS wenn welche zur Verfügung stehen. Hier steht keine weitere Einschränkung wie "Forst" etc..
Ich bin auf jeden Fall dabei und unterstütze dich im Rahmen meiner Möglichkeiten. Denn auch hier in Leipzig habe ich Probleme mit der Einstufung des Segway als KFZ.
Zur Erinnerung: Das Zusatzschild "Fahrrad frei" gilt NICHT für Segways. Das bedeutet in Leipzig:
- Zum Fahrradweg müsste ich gerade aus fahren. Darf ich aber nicht, da rechts abbiegen verpflichtend ist, "Fahrrad frei". Die erlaubte Strecke führt über den stark befahrenen Innenstadtring oder einen noch viel größeren Umweg.
- Nahezu die gesamte Innenstadt darf mit Fahrrädern befahren werden. Aber hauptsächlich aufgrund der Schilder "ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten" bzw. "Fußgängerzone", jeweils mit Zusatzschild "Fahrrad frei".
- Ich darf nicht auf dem Deich langfahren, da dort nur Fahrräder entlang dürfen aber keine Kraftfahrzeuge
- Mitten in einem Park geht es plötzlich als Wald weiter, was aber nicht erkenntlich ist. Der Waldweg darf ohne Genehmigung nicht befahren werden.
Fazit: Man kann kaum legal durch die (Innen-)Stadt, es wären mehrere Sondergenehmigungen nötig die Zeit, Nerven und Geld kosten und auch nicht alles erlauben. Die Genehmigungen beziehen sich, wenn, dann auch auf konkrete Stellen und Routen. Da ist also keine Abweichung möglich, keine individuellen Fahrten, noch nichtmal Testfahrten um neue Routen zu testen.
Ich kämpfe gern mit für das Ziel, dass Segway-Fahrer in Deutschland die gleichen Befugnisse haben wie Fahrradfahrer. Ein Fahrradfahrer mit Anhänger ist ein erheblich größeres Hindernis und Risiko. Warum soll ein Segway nicht auch dort durch dürfen, wo ein Fahrrad mit Anhänger oder ein dreirädriges Fahrrad durch darf?
Ich habe nichts gegen die Versicherungspflicht, aber die Einschränkungen weil es ein "Kraftfahrzeug" ist sind sehr nervig und behindern erheblich die Möglichkeit, Touren legal anzubieten.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo Maju,
also zunächst mal haben wir eben ein Problem, dass ausserhalb der Ortschaften sofort bei uns der Landschaftsschutz beginnt, dann der Waldschutz und dann der Naturschutz. Ausserhalb werden aber nicht die wirklichen Radfahrzeichen verwendet, sondern das Verbotsschild 260 mit dem Zusatz "landwirtschaftlicher Verkehr frei" - als Kraftfahrzeug ist damit für uns Schluß, auch wenn schön auf dem Weg ein Pfeil und ein Fahrrad abgebildet sind.
Die Mobilitätshilfenverordnung definiert uns als KFZ - das ist das Problem. Denn grundsätzlich werden wir für die Fahrrechte hier angewiesen, uns wie ein Fahrrad zu verhalten. Dann gibt es den Zusatz: "Anderung der Fahrerlaubnis-Verordung und der Zulassungs-Verordnung" - dies würde erklären, dass wir nur in dem Bezug ein Kraftfahrzeug sind und sonst wie ein Fahrrad behandelt werden sollen. Aber genau der Punkt irritiert und verunsichert alle Behörden und sogar die Polizei. Die sagt zwar lapidar - wir schauen da einfach weg, für uns seid Ihr ein Fahrrad - aber das löst die Probleme nicht.
Wir haben bereits an das Verkehrsministerium - sowohl Land als auch Bund - geschrieben. Die Mühlen mahlen langsam, eine Antwort haben wir noch nicht, beim Land ist man aber auf unserer Seite (zumindest mündlich) - wir regen halt an, dass auf dieses Problem von vielen Seiten Deutschlands aufmerksam gemacht wird, nur dann kann sich auch was ändern.
Wir haben alle hier kirre gemacht - sämtliche Ministerien (Verkehr, Innenministerium, Umwelt, Forst etc - dazu alle diversen Behörden Tourismus, untere Forstbehörde etc.) - nun interessiert sich auch die Presse und das beste - die Journalistin hat in Vorarbeit schon mal die anderen Meinungen einholen wollen und wurde von einer Stelle zur anderen verwiesen und kommt sich inzwischen genauso bescheuert vor wie wir - weil eben alle verbieten, aber keiner was weiß.
Die Grünen sind bei uns noch besser: die finden, dass Segways zwar gut zum Tourismus passen und verweisen dann auf diversen Verordnungen, die uns das Fahren eben verbieten - also auch alle Parteien anschreiben.
Bei uns kommt Bewegung rein - plötzlich will das Regierungspräsidium mit uns persönlich wegen einer Lösung sprechen - also: Presse einschalten hilft wohl. Wir berichten, wie es ausgeht.
also zunächst mal haben wir eben ein Problem, dass ausserhalb der Ortschaften sofort bei uns der Landschaftsschutz beginnt, dann der Waldschutz und dann der Naturschutz. Ausserhalb werden aber nicht die wirklichen Radfahrzeichen verwendet, sondern das Verbotsschild 260 mit dem Zusatz "landwirtschaftlicher Verkehr frei" - als Kraftfahrzeug ist damit für uns Schluß, auch wenn schön auf dem Weg ein Pfeil und ein Fahrrad abgebildet sind.
Die Mobilitätshilfenverordnung definiert uns als KFZ - das ist das Problem. Denn grundsätzlich werden wir für die Fahrrechte hier angewiesen, uns wie ein Fahrrad zu verhalten. Dann gibt es den Zusatz: "Anderung der Fahrerlaubnis-Verordung und der Zulassungs-Verordnung" - dies würde erklären, dass wir nur in dem Bezug ein Kraftfahrzeug sind und sonst wie ein Fahrrad behandelt werden sollen. Aber genau der Punkt irritiert und verunsichert alle Behörden und sogar die Polizei. Die sagt zwar lapidar - wir schauen da einfach weg, für uns seid Ihr ein Fahrrad - aber das löst die Probleme nicht.
Wir haben bereits an das Verkehrsministerium - sowohl Land als auch Bund - geschrieben. Die Mühlen mahlen langsam, eine Antwort haben wir noch nicht, beim Land ist man aber auf unserer Seite (zumindest mündlich) - wir regen halt an, dass auf dieses Problem von vielen Seiten Deutschlands aufmerksam gemacht wird, nur dann kann sich auch was ändern.
Wir haben alle hier kirre gemacht - sämtliche Ministerien (Verkehr, Innenministerium, Umwelt, Forst etc - dazu alle diversen Behörden Tourismus, untere Forstbehörde etc.) - nun interessiert sich auch die Presse und das beste - die Journalistin hat in Vorarbeit schon mal die anderen Meinungen einholen wollen und wurde von einer Stelle zur anderen verwiesen und kommt sich inzwischen genauso bescheuert vor wie wir - weil eben alle verbieten, aber keiner was weiß.
Die Grünen sind bei uns noch besser: die finden, dass Segways zwar gut zum Tourismus passen und verweisen dann auf diversen Verordnungen, die uns das Fahren eben verbieten - also auch alle Parteien anschreiben.
Bei uns kommt Bewegung rein - plötzlich will das Regierungspräsidium mit uns persönlich wegen einer Lösung sprechen - also: Presse einschalten hilft wohl. Wir berichten, wie es ausgeht.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Danke für den Link. Ich finde es sehr gut geschrieben, sachlich aber deutlich. Ich drücke dir die Daumen!
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
und damit die Verwirrung noch größer wird:
ich habe mal nur den folgenden Abschnitt aus der nachfolgenden vollständigen Mail des Ministeriums für ländlichen Raum (BW) herausgezogen:
Die Verkehrsschilder 250 „Durchfahrt Verboten“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ entfalten daher auch für Segways ihre Verbotswirkung.
Vom Ministerium für Verkehr (BW) habe ich dann folgende mail erhalten:
§ 7 Abs. 4 S. 4 MobHV bestimmt, dass elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden dürfen, wenn ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt ist. Bei Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) wird davon ausgegangen, dass eine Benutzung mit elektronischen Mobilitätshilfen erlaubt ist.“
Wir haben uns nun entschlossen, hier zu fahren - würden wir angezeigt dann würden wir auch den Weg über das Gericht bestreiten, denn jeder Richter wird wohl so entscheiden, dass wenn nicht einmal die Ministerien für Verkehr sicher sind wie sie mit dem Fall umgehen (und dort sitzen Fachleute), dann kann man es dem Bürger nicht zumuten, dass er es weiß. Die Folge wird sein - zu Lasten der Staatskasse - und Aufforderung des Gesetzgebers, klare Gesetze oder Verordnungen zu erlassen.
ABER: Waldwege sind und bleiben tabu !!!! Bei unseren Wegen handelt es sich ausschließlich um Wege für landwirtschaftlichen Verkehr !
Hier noch die Antwort in vollem Umfang vom Ministerium für ländlichen Raum:
Die Vorschriften des LWaldG sehen vor, dass jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten (sogenanntes erweitertes Betretensrecht; § 37 Abs. 3 LWaldG) sind auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen wie Segways auf (privaten) Waldwegen ist nach § 37 Abs. 4 LWaldG nur mit besonderer Befugnis zulässig, die der Waldbesitzer durch besondere Einzelerlaubnis an individuell bestimmte Personenkreise erteilen kann. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, eine Gestattung auszusprechen, sondern ist in seiner Entscheidung völlig frei.
Segways sind gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV) zweispurige Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Mobilitätshilfen dürfen nach § 7MobHV innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften nur auf bestimmten Verkehrsflächen betrieben werden.
Die Verkehrsschilder 250 „Durchfahrt Verboten“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ entfalten daher auch für Segways ihre Verbotswirkung.
Die im § 3 Abs. 2 Nr. 4a Straßengesetz Baden-Württemberg genannten beschränkt öffentlichen Feld- und Waldwege (Zeichen 250 bzw. 260 in Verbindung mit dem Zeichen „Frei für Land- und/oder Forstwirtschaft“) sind Wege, die der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen und Waldgrundstücken dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Wege sind formell nach den Vorschriften des Straßengesetzes einem bestimmten Zweck gewidmet und gelten ebenfalls für Segways.
Waldwege im Sinne des § 4 Ziffer 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) sind jedoch nicht formell gewidmet und keine öffentlich-rechtlichen, sondern Privatwege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald, die im Sinne der Eigentümer ausschließlich zur (privaten) forstbetrieblichen Nutzung freigegeben sind. Diese Waldwege sind daher keine zulässige (öffentliche) Verkehrsfläche im Sinne des § 7 MobHV.
Im vorliegenden Fall sind daher die betroffenen Waldbesitzer anzufragen, ob und unter welchen Bedingungen eine Bereitschaft besteht, mit Ihnen einen privatrechtlichen Gestattungsvertrag über die Nutzung bestimmter Wege bzw. Wegeabschnitte abzuschließen.
Das Angebot geführter Segwaytouren gegen Bezahlung hat kommerziellen Charakter und stellt damit eine organisierte Veranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 2 LWaldG dar. Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Im vorliegenden Fall sind die Unteren Forstbehörden bei den Landkreisen Böblingen und Esslingen die zuständigen Genehmigungsbehörden. Aufgrund der Betroffenheit von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht und des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts der freien Landschaft (§ 59 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 NatSchG) sind außerdem die Unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen.
Die Unteren Naturschutz- und die Unteren Forstbehörden müssen im weiteren Verlauf des Verfahrens auch das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen am Verfahren beteiligen, weil sich die Streckenführung der Segwaytouren zu großen Teilen auf das Naturschutz- und das Waldschutzgebiet (Schonwald) „Siebenmühlental“ erstreckt. Die §§ 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 der Schutzgebietsverordnung verbieten insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport grundsätzlich, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren. Eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 BNatSchG im Bereich des Naturschutzgebietes nur das Regierungspräsidium Stuttgart, im Bereich des Waldschutzgebietes (Schonwald) nur die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Hladio
cid:image005.png@01CF8566.247EEC90
ich habe mal nur den folgenden Abschnitt aus der nachfolgenden vollständigen Mail des Ministeriums für ländlichen Raum (BW) herausgezogen:
Die Verkehrsschilder 250 „Durchfahrt Verboten“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ entfalten daher auch für Segways ihre Verbotswirkung.
Vom Ministerium für Verkehr (BW) habe ich dann folgende mail erhalten:
§ 7 Abs. 4 S. 4 MobHV bestimmt, dass elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden dürfen, wenn ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt ist. Bei Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) wird davon ausgegangen, dass eine Benutzung mit elektronischen Mobilitätshilfen erlaubt ist.“
Wir haben uns nun entschlossen, hier zu fahren - würden wir angezeigt dann würden wir auch den Weg über das Gericht bestreiten, denn jeder Richter wird wohl so entscheiden, dass wenn nicht einmal die Ministerien für Verkehr sicher sind wie sie mit dem Fall umgehen (und dort sitzen Fachleute), dann kann man es dem Bürger nicht zumuten, dass er es weiß. Die Folge wird sein - zu Lasten der Staatskasse - und Aufforderung des Gesetzgebers, klare Gesetze oder Verordnungen zu erlassen.
ABER: Waldwege sind und bleiben tabu !!!! Bei unseren Wegen handelt es sich ausschließlich um Wege für landwirtschaftlichen Verkehr !
Hier noch die Antwort in vollem Umfang vom Ministerium für ländlichen Raum:
Die Vorschriften des LWaldG sehen vor, dass jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten (sogenanntes erweitertes Betretensrecht; § 37 Abs. 3 LWaldG) sind auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen wie Segways auf (privaten) Waldwegen ist nach § 37 Abs. 4 LWaldG nur mit besonderer Befugnis zulässig, die der Waldbesitzer durch besondere Einzelerlaubnis an individuell bestimmte Personenkreise erteilen kann. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, eine Gestattung auszusprechen, sondern ist in seiner Entscheidung völlig frei.
Segways sind gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV) zweispurige Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Mobilitätshilfen dürfen nach § 7MobHV innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften nur auf bestimmten Verkehrsflächen betrieben werden.
Die Verkehrsschilder 250 „Durchfahrt Verboten“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ entfalten daher auch für Segways ihre Verbotswirkung.
Die im § 3 Abs. 2 Nr. 4a Straßengesetz Baden-Württemberg genannten beschränkt öffentlichen Feld- und Waldwege (Zeichen 250 bzw. 260 in Verbindung mit dem Zeichen „Frei für Land- und/oder Forstwirtschaft“) sind Wege, die der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen und Waldgrundstücken dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Wege sind formell nach den Vorschriften des Straßengesetzes einem bestimmten Zweck gewidmet und gelten ebenfalls für Segways.
Waldwege im Sinne des § 4 Ziffer 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) sind jedoch nicht formell gewidmet und keine öffentlich-rechtlichen, sondern Privatwege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald, die im Sinne der Eigentümer ausschließlich zur (privaten) forstbetrieblichen Nutzung freigegeben sind. Diese Waldwege sind daher keine zulässige (öffentliche) Verkehrsfläche im Sinne des § 7 MobHV.
Im vorliegenden Fall sind daher die betroffenen Waldbesitzer anzufragen, ob und unter welchen Bedingungen eine Bereitschaft besteht, mit Ihnen einen privatrechtlichen Gestattungsvertrag über die Nutzung bestimmter Wege bzw. Wegeabschnitte abzuschließen.
Das Angebot geführter Segwaytouren gegen Bezahlung hat kommerziellen Charakter und stellt damit eine organisierte Veranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 2 LWaldG dar. Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Im vorliegenden Fall sind die Unteren Forstbehörden bei den Landkreisen Böblingen und Esslingen die zuständigen Genehmigungsbehörden. Aufgrund der Betroffenheit von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht und des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts der freien Landschaft (§ 59 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 NatSchG) sind außerdem die Unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen.
Die Unteren Naturschutz- und die Unteren Forstbehörden müssen im weiteren Verlauf des Verfahrens auch das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen am Verfahren beteiligen, weil sich die Streckenführung der Segwaytouren zu großen Teilen auf das Naturschutz- und das Waldschutzgebiet (Schonwald) „Siebenmühlental“ erstreckt. Die §§ 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 der Schutzgebietsverordnung verbieten insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport grundsätzlich, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren. Eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 BNatSchG im Bereich des Naturschutzgebietes nur das Regierungspräsidium Stuttgart, im Bereich des Waldschutzgebietes (Schonwald) nur die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Hladio
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Sei froh das du nur mit dem Segway durch einen Wald fahren möchtest.
Stell dir mal vor du möchtest einen kleinen Atom-Reaktor im Keller betreiben...
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Da für mich in Sachsen die Aussage eines Ministeriums in BW keine Relevanz hat, habe ich beim Ordnungsamt meiner Stadt (Leipzig) angefragt. Auch ich sehe Segways weder als mehrspurig, noch als Kraftrad, womit sie beim Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und mehrspurige KFZ) durchfahren dürften. Anbei der relevante Teil meiner Mail:
Die Antwort kam sehr schnell: ein Verweis auf § 1 Abs. 1 MobHV. Dort steht eindeutig drin, dass Mobilitätshilfen zweispurige Kraftfahrzeuge sind. Deshalb dürfen sie beim Zeichen 260 nicht durch, da sie zu den mehrspurigen Kraftfahrzeugen zählen.
Was mich nun eher "beunruhigt": Mobilitätshilfen sind nicht von der Pflicht befreit, einen Erste-Hilfe-Kasten und ein Warndreieck mitzuführen. Das heißt, dass wir auf unseren Segways beides mitführen müssten. Oder habe ich hier etwas übersehen? Demnzufolge müssten wir uns ja auch ein "20"-Schild hinten ankleben ...
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- § 32 Abs. 9 StVZO (Fahrzeugabmessungen) unterscheidet einerseits zwischen "Krafträdern" (wozu Segways nicht zählen) und "dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen" andererseits (wozu Segways auch nicht zählen). Hieraus kann auch der Unterschied zwischen ein- und mehrspurig abgeleitet werden - der Segway zählt zu keinem von beiden
- § 35h Abs. 3 StVZO besagt, in welchen Kraftfahrzeugen Erste-Hilfe-Material mitzuführen ist. Krafträder sind zum Beispiel ausgenommen. Wäre der Segway ein normales Kraftfahrzeug, müsste auch hier der Erste-Hilfe-Kasten mitgeführt werden. Die MobHV setzt dies zur Inbetriebnahme jedoch nicht voraus, was die Abgrenzung der Mobilitätshilfen von sonstigen (mehrspurigen) Kraftfahrzeugen verdeutlicht.
- § 53a Abs. 2 besagt das gleiche zu Warndreiecken. In der genehmigten Version hat ein Segway auch keinerlei Taschen oder Ablagemöglichkeiten, mit denen ein Erste-Hilfe-Kasten oder ein Warndreieck transportiert werden könnten, aus diesen Gründen sind ja auch die Krafträder von der Verpflichtung ausgenommen.
Besonders relevant ist aber § 58 StVZO: Demnach müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 60 km/h mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein. Segways sind Kraftfahrzeuge mit maximal 20 km/h. Da sie aber laut MobHV kein Geschwindigkeitsschild benötigen, kann angenommen werden, dass sie nicht als "mehrspurige KFZ" einzustufen sind.
Insbesondere weil auch die Anlage XXIX zur StVZO (EG-Fahrzeugklassen) im Abschnitt 1 die Definition "Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern" und "Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h" enthält (beides erfüllen Segways nicht), kann angenommen werden, dass Fahrzeuge mit weniger als 4 Rädern nicht als mehrspurig angesehen werden. Krafträder mit Beiwagen zählen ja auch nicht als mehrspurig.
Zweirädrige Kraftfahrzeuge sind im Sinne der EG-Fahrzeugklassen (Abschnitt 2) ausschließlich Krafträder, wozu Segways ja auch nicht zählen.
Was mich nun eher "beunruhigt": Mobilitätshilfen sind nicht von der Pflicht befreit, einen Erste-Hilfe-Kasten und ein Warndreieck mitzuführen. Das heißt, dass wir auf unseren Segways beides mitführen müssten. Oder habe ich hier etwas übersehen? Demnzufolge müssten wir uns ja auch ein "20"-Schild hinten ankleben ...
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Richtig! Wir machen uns sofort daran verschiedene Halterungen für den Erste-Hilfe-Kasten, das Warndreieck, das 20-er Schild, das Warndreieck langsames Fzg, ein gelbes Schild "very short vehikle", einen Feuerlöscher, Schneeketten, eine Rettungsinsel..... zu entwickeln...
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Liebe Grüsse
mathiegi/der Segwayflüsterer
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Segway? Ich steh drauf!
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Du hast mit deinem Bild recht, das Länderkennzeichen habe ich vergessen.
Ich bitte darum, sachlich zu bleiben. Wenn ein Gesetz vorschreibt was zu tun ist, dann sollte man schauen ob es uns Segway-Fahrer in Deutschland betrifft.
Wenn es einer Gemeinde plötzlich mal zu viele Segways werden oder nur ein Anbieter den Ruf aller in einer Stadt ruiniert, dann sind gezielte Kontrollen nicht sooo abwegig.
Und wenn wir von der Pflicht von 20er Schild, Länderkennzeichen, Erste-Hilfe-Kasten und Warndreieck nicht befreit sind, dann sollten wir was dagegen tun.
Ich bitte darum, sachlich zu bleiben. Wenn ein Gesetz vorschreibt was zu tun ist, dann sollte man schauen ob es uns Segway-Fahrer in Deutschland betrifft.
Wenn es einer Gemeinde plötzlich mal zu viele Segways werden oder nur ein Anbieter den Ruf aller in einer Stadt ruiniert, dann sind gezielte Kontrollen nicht sooo abwegig.
Und wenn wir von der Pflicht von 20er Schild, Länderkennzeichen, Erste-Hilfe-Kasten und Warndreieck nicht befreit sind, dann sollten wir was dagegen tun.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Wir können das Thema gerne einstampfen - wenn es nicht im allgemeinen Interesse ist. Wir sind inzwischen relativ weit oben in der Politik angelangt und inzwischen hat auch das Fernsehen Interesse bekundet.
Wir streben eine Lösung an, die uns wie ein Pedelec einstuft analog Österreich und der Schweiz und das auf Bundesebene.
Dazu müssen aber eben auch alle ein ernsthaftes Interesse daran haben - bisher gab es ja keine Lobby sondern jeder hat nur vor sich in seiner Region rumgewurschtelt. Wir lösen das Problem auch gerne im Kleinen für uns.
Zumindest hier in Baden-Württemberg gilt das Verbotsschild Nr. 260 für Segways nicht - Sie dürfen hier durchfahren. Dies haben wir schon mal vom Verkehrsministerium RP STuttgart. Allerdings gilt dies nicht im Natur- und Landschaftsschutzgebiet - das ist jetzt der nächste Schritt. Parallel hängen wir das Thema Segway und KFZ gerade schon in Berlin auf. Alle die sich aber nicht an die - wenn auch blöden aktuellen Verordnungen - halten , arbeiten da derzeit kontraproduktiv - das sollte auch klar sein. Wenn es sich rumspricht, dass Segwayfahrer - weil uneinsichtig - stets verboten fahren, dann ist die Konsequenz diese mehr zu kontrollieren und eben keine Freiräume zu schaffen.
Wir streben eine Lösung an, die uns wie ein Pedelec einstuft analog Österreich und der Schweiz und das auf Bundesebene.
Dazu müssen aber eben auch alle ein ernsthaftes Interesse daran haben - bisher gab es ja keine Lobby sondern jeder hat nur vor sich in seiner Region rumgewurschtelt. Wir lösen das Problem auch gerne im Kleinen für uns.
Zumindest hier in Baden-Württemberg gilt das Verbotsschild Nr. 260 für Segways nicht - Sie dürfen hier durchfahren. Dies haben wir schon mal vom Verkehrsministerium RP STuttgart. Allerdings gilt dies nicht im Natur- und Landschaftsschutzgebiet - das ist jetzt der nächste Schritt. Parallel hängen wir das Thema Segway und KFZ gerade schon in Berlin auf. Alle die sich aber nicht an die - wenn auch blöden aktuellen Verordnungen - halten , arbeiten da derzeit kontraproduktiv - das sollte auch klar sein. Wenn es sich rumspricht, dass Segwayfahrer - weil uneinsichtig - stets verboten fahren, dann ist die Konsequenz diese mehr zu kontrollieren und eben keine Freiräume zu schaffen.
- Wijo45
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Vielleicht kann das Ordnungsamt der Stadt helfen, Sondergenehmigung analog E-Rollis, wenn Sba und Mz. aG vorliegen.
Gilt leider nicht für normale Seggies.
Gilt leider nicht für normale Seggies.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo an die Gemeinde,
als passiver Leser dieses Forums muss ich zu diesem Thema mal nach einer Aktualisierung fragen.
Ich nutze meinen Segway als PKW Ersatz für meinen Arbeitsweg hier in Berlin. Nun führt mich mein Arbeitsweg
auf einem Kombinierten Rad-/Fußweg durch eine geschützte Grünanlage (Dieser Radweg gehört zu den ausgeschilderten Radwanderwegen in der Stadt)....nun wurde ich vor kurzem von einem Freund und Helfer angehalten,
da sich ein paar Nutzer der Anliegenden Kleingartenkolonie an meinem Versicherungskennzeichen gestört haben, mit den Worten "Das ist aber Verboten...."
Jetzt habe ich Post vom Land Berlin erhalten mit einer "Anhörung zu einer Straftat"....
Gibt es von Euch evtl. schon Präzedenzfälle wo genau so etwas Thema war ?
Wir sollen uns auf dem Fahrradweg bewegen und dürfen dieses nun doch nicht....
Über konstruktive Unterstützung wäre ich Dankbar
Bis dahin liebe Grüsse aus der Hauptstadt
als passiver Leser dieses Forums muss ich zu diesem Thema mal nach einer Aktualisierung fragen.
Ich nutze meinen Segway als PKW Ersatz für meinen Arbeitsweg hier in Berlin. Nun führt mich mein Arbeitsweg
auf einem Kombinierten Rad-/Fußweg durch eine geschützte Grünanlage (Dieser Radweg gehört zu den ausgeschilderten Radwanderwegen in der Stadt)....nun wurde ich vor kurzem von einem Freund und Helfer angehalten,
da sich ein paar Nutzer der Anliegenden Kleingartenkolonie an meinem Versicherungskennzeichen gestört haben, mit den Worten "Das ist aber Verboten...."
Jetzt habe ich Post vom Land Berlin erhalten mit einer "Anhörung zu einer Straftat"....
Gibt es von Euch evtl. schon Präzedenzfälle wo genau so etwas Thema war ?
Wir sollen uns auf dem Fahrradweg bewegen und dürfen dieses nun doch nicht....
Über konstruktive Unterstützung wäre ich Dankbar
Bis dahin liebe Grüsse aus der Hauptstadt
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- Beiträge: 530
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Wenn der Weg explizit auch als Radweg ausgeschildert wurde, gibt es keinen Grund warum Du nicht durchfahren darfst. Anders sieht es aus wenn es sich um einen Fußweg handelt, mit dem Zusatz, "Fahrrad frei". Dann ist es definitiv verboten. Ebenso verboten ist es wenn dort ein Zusatzschild " Mofa" bzw. "Fahrzeuge mit Motor" verboten steht.
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- gold-member
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Handelt es sich bei der "geschützten Grünanlage" um das Gelände mit dem Tulpenschild am Zugang?
Dann gilt in Berlin das hier:
Was ist in Grünanlagen erlaubt, was ist verboten?
• Hunde müssen angeleint werden – auf Spielplätzen sind Hunde verboten
• Ballspielen und Grillen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt
• Lärm ist zu vermeiden, weil er andere Anlagenbenutzer unzumutbar stört.
• Anpflanzungen und Ausstattungen dürfen nicht beschädigt oder entwendet werden
• Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden
• Private Gartenabfälle gehören nicht in öffentliche Grünanlagen.
Wo liegt beim Befahren mit einer Mobilitätshilfe die Straftat (was steht im Schreiben)?
Wer war vor Ort? Polizei oder Ordnungsamt?
Für einen Straftatbestand muss schon ein bißchen mehr vorgefallen sein, wie absichtliches Beschädigen einer Sache etc. Oder wurde / fühlte sich jemand von Dir beleidigt? Ein paar Infos braucht es schon um darauf genauer einzugehen.
Ansonsten: Nicht zur "Vernehmung als Beschuldigter" hingehen, Anwalt einschalten, Akteneinsicht nehmen und weiteres Verfahren mit Anwalt abstimmen. Aus der Ermittlungsakte gehen alle Details hervor. Wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, muß der Geschädigte das unterschrieben und sich zur Sache eingelassen haben. Sollte diese Einlassung wahrheitswidrig sein, kann der (angeblich) Geschädigte ebenfalls angezeigt werden (üble Nachrede bzw. Aufstellen von Behauptungen zu Deinem Nachteil).
Wie lautet also der Tatbestand / Vorwurf, welcher Dir (mündlich / schriftlich) mitgeteilt wurde?
Dann gilt in Berlin das hier:
Was ist in Grünanlagen erlaubt, was ist verboten?
• Hunde müssen angeleint werden – auf Spielplätzen sind Hunde verboten
• Ballspielen und Grillen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt
• Lärm ist zu vermeiden, weil er andere Anlagenbenutzer unzumutbar stört.
• Anpflanzungen und Ausstattungen dürfen nicht beschädigt oder entwendet werden
• Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden
• Private Gartenabfälle gehören nicht in öffentliche Grünanlagen.
Wo liegt beim Befahren mit einer Mobilitätshilfe die Straftat (was steht im Schreiben)?
Wer war vor Ort? Polizei oder Ordnungsamt?
Für einen Straftatbestand muss schon ein bißchen mehr vorgefallen sein, wie absichtliches Beschädigen einer Sache etc. Oder wurde / fühlte sich jemand von Dir beleidigt? Ein paar Infos braucht es schon um darauf genauer einzugehen.
Ansonsten: Nicht zur "Vernehmung als Beschuldigter" hingehen, Anwalt einschalten, Akteneinsicht nehmen und weiteres Verfahren mit Anwalt abstimmen. Aus der Ermittlungsakte gehen alle Details hervor. Wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, muß der Geschädigte das unterschrieben und sich zur Sache eingelassen haben. Sollte diese Einlassung wahrheitswidrig sein, kann der (angeblich) Geschädigte ebenfalls angezeigt werden (üble Nachrede bzw. Aufstellen von Behauptungen zu Deinem Nachteil).
Wie lautet also der Tatbestand / Vorwurf, welcher Dir (mündlich / schriftlich) mitgeteilt wurde?
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich versuche mal die Bilder der Schilder hochzuladen....
Mich hat ein Polizist angehalten, da es angeblich Massiver Beschwerden gäbe (Genaueres hat er auf Nachfrage meinerseits nicht Spezifiziert) und im Schreiben des Ordnungsamtes steht
"....Sie haben am....in 12349 Berlin, Hochspannunsgweg (dortige Grün- und Erholungsanlage) fahrlässig mit ihrem Kleinkraftrad mit dem Versicherungskennzeichen ... die dortige Grün- und Erholungsanlage befahren."
Zum Einen ist hier schon mal ein Formfehler - Kleinkraftrad..... zum anderen warte ich Aufgrund dieser doch recht abwegigen Sache auf einen Termin bei meinem Rechtsbeistand.
Da der Polizist sich nicht sicher war, hat er mir vorläufig für diese Fahrt die Weiterfahrt untersagt (Ich musste bis zur nächsten Strasse schieben/ziehen) und er wollte sich schlau machen und dann weitere Schritte einleiten.
Er hat sich auf die Tatsache bezogen, dass der Segway ein Versicherungskennzeichen hat und somit als "Kfz" zu behandeln ist.
Gleiches sieht auch das Ordnungsamt, die beziehen sich auf den §1 der MobHV wo wir im Sinne der StVo als Kraftfahrzeug gelten, und diese nicht in der Grünanlage fahren dürfen.
Das ist der nächste Punkt der mich Stutzig macht....auf dem besagten Weg bewegen sich Zeitweise die Müllabfuhr, die Landschaftspfleger des Landes Berlin sowie teilweise die dort ansässigen Kleinkartenkolonisten mit PKW....
Und ich möchte wetten, gerade die zwei erst genannten bewegen sich nicht mit Fahrzeugen der Euro-Abgasnorm >6....
Mit meinem Fahrverhalten stufe ich mich als sehr passiv ein. Ich fahre langsam an Hunden und ihren Besitzern vorbei. Drossle zusätzlich die Geschwindigkeit bei Kindern und lasse immer den Fussgängern den Vorrang...
Somit scheint nicht die Fahrweise das Problem zu sein, eher die Tatsache das hier unwissende Bürger meinen ich hätte ein "Mopedkennzeichen" und darf somit da nicht fahren.....
Komischerweise bekomme ich von 99% der dort sich bewegenden Leute ein positives Feedback und finden diese Art der Fortbewegung beispielhaft und fortschrittlich.....
Hoffe so konnte ich ein wenig mehr zur Verwirrung beitragen
Grüsse aus der Hauptstadt
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich versuche mal die Bilder der Schilder hochzuladen....
Mich hat ein Polizist angehalten, da es angeblich Massiver Beschwerden gäbe (Genaueres hat er auf Nachfrage meinerseits nicht Spezifiziert) und im Schreiben des Ordnungsamtes steht
"....Sie haben am....in 12349 Berlin, Hochspannunsgweg (dortige Grün- und Erholungsanlage) fahrlässig mit ihrem Kleinkraftrad mit dem Versicherungskennzeichen ... die dortige Grün- und Erholungsanlage befahren."
Zum Einen ist hier schon mal ein Formfehler - Kleinkraftrad..... zum anderen warte ich Aufgrund dieser doch recht abwegigen Sache auf einen Termin bei meinem Rechtsbeistand.
Da der Polizist sich nicht sicher war, hat er mir vorläufig für diese Fahrt die Weiterfahrt untersagt (Ich musste bis zur nächsten Strasse schieben/ziehen) und er wollte sich schlau machen und dann weitere Schritte einleiten.
Er hat sich auf die Tatsache bezogen, dass der Segway ein Versicherungskennzeichen hat und somit als "Kfz" zu behandeln ist.
Gleiches sieht auch das Ordnungsamt, die beziehen sich auf den §1 der MobHV wo wir im Sinne der StVo als Kraftfahrzeug gelten, und diese nicht in der Grünanlage fahren dürfen.
Das ist der nächste Punkt der mich Stutzig macht....auf dem besagten Weg bewegen sich Zeitweise die Müllabfuhr, die Landschaftspfleger des Landes Berlin sowie teilweise die dort ansässigen Kleinkartenkolonisten mit PKW....
Und ich möchte wetten, gerade die zwei erst genannten bewegen sich nicht mit Fahrzeugen der Euro-Abgasnorm >6....
Mit meinem Fahrverhalten stufe ich mich als sehr passiv ein. Ich fahre langsam an Hunden und ihren Besitzern vorbei. Drossle zusätzlich die Geschwindigkeit bei Kindern und lasse immer den Fussgängern den Vorrang...
Somit scheint nicht die Fahrweise das Problem zu sein, eher die Tatsache das hier unwissende Bürger meinen ich hätte ein "Mopedkennzeichen" und darf somit da nicht fahren.....
Komischerweise bekomme ich von 99% der dort sich bewegenden Leute ein positives Feedback und finden diese Art der Fortbewegung beispielhaft und fortschrittlich.....
Hoffe so konnte ich ein wenig mehr zur Verwirrung beitragen
Grüsse aus der Hauptstadt
- mathiegi
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
"Gleiches sieht auch das Ordnungsamt, die beziehen sich auf den §1 der MobHV wo wir im Sinne der StVo als Kraftfahrzeug gelten, und diese nicht in der Grünanlage fahren dürfen."
Dies ist nach aktuellem deutschem Recht korrekt.
Dies ist nach aktuellem deutschem Recht korrekt.
Liebe Grüsse
mathiegi/der Segwayflüsterer
DIE SEGWAY SCHRAUBER
https://www.facebook.com/groups/DieSegwaySchrauber/
www.youtube.com/user/mathiegi/
Segway? Ich steh drauf!
mathiegi/der Segwayflüsterer
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Also alles halb so wild und NIE IM LEBEN eine Straftat!
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG):
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen,
waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung
dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den
folgenden Vorschriften gewidmet sind.
...
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder
anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen lässt, auf Kinder-,
Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden lässt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen,
außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt.
Ein frei laufender Hund - hier Tatbestand nach Pkt. 4 - kostet in Berlin als OWi regelmäßig 25,-€. Kann mir nicht vorstellen das für das Befahren mit einem Segway mehr verlangt wird, zumal keine höhere Belästigung besteht, als wie bei einem wild umherspringenden Hund, der Fußgänger anspringt und Jagd auf Radfahrer macht...
Außerdem:
Zitat: "Im Strafrecht gilt der von § 15 StGB festgeschriebene Grundsatz: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.".
Somit belegt das Schreiben des Ordnungsamtes die Verfolgung einer OWi.
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG):
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen,
waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung
dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den
folgenden Vorschriften gewidmet sind.
...
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder
anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen lässt, auf Kinder-,
Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden lässt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen,
außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt.
Ein frei laufender Hund - hier Tatbestand nach Pkt. 4 - kostet in Berlin als OWi regelmäßig 25,-€. Kann mir nicht vorstellen das für das Befahren mit einem Segway mehr verlangt wird, zumal keine höhere Belästigung besteht, als wie bei einem wild umherspringenden Hund, der Fußgänger anspringt und Jagd auf Radfahrer macht...
Außerdem:
Zitat: "Im Strafrecht gilt der von § 15 StGB festgeschriebene Grundsatz: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.".
Somit belegt das Schreiben des Ordnungsamtes die Verfolgung einer OWi.
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Salü,
vielen Dank, ich gehe auch davon aus, dass es sich hier maximum um eine "Ordnungswidrigkeit" handelt.
25€ kann ich gerade so verkraften. Wo es mir darum geht ist die generelle Nutzung des Weges als mein Arbeitsweg.
Ansonsten müsste ich Hauptstrasse mit mehr oder wenige bescheidenen Radwegen nutzen....und wer will das schon
wenn er als alternative durch´s Grün gleiten könnte....
vielen Dank, ich gehe auch davon aus, dass es sich hier maximum um eine "Ordnungswidrigkeit" handelt.
25€ kann ich gerade so verkraften. Wo es mir darum geht ist die generelle Nutzung des Weges als mein Arbeitsweg.
Ansonsten müsste ich Hauptstrasse mit mehr oder wenige bescheidenen Radwegen nutzen....und wer will das schon
wenn er als alternative durch´s Grün gleiten könnte....
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Der Gesetzgeber wollte natürlich Kraftfahrzeuge mit stinkenden Verbrennungsmotoren sanktionieren, welche eine Grünanlage befahren (Schutz der Umwelt und der Besucher). Bei einem kleinen Elektro-Fz. (Segway) gibt es diese Verschmutzung aber nicht - ganz im Gegenteil, die Umwelt wird wegen dem Verzicht auf ein Auto sogar entlastet! Dies sollte das Bußgeld gering halten, möglicherweise lässt sich auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen... viel Glück!
Bitte berichte über den Fortgang des Verfahrens.
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- mathiegi
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Liebe Grüsse
mathiegi/der Segwayflüsterer
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Segway? Ich steh drauf!
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Radwege ja, aber Waldwege in Deutschland wo keine Kraftfahrzeuge erlaubt sind nicht.
Dies ist in der Schweiz im Waldgesetz klar geregelt. Der Segway PT ist fahrerlaubnistechnisch dem Fahrrad gleichgestellt und darf somit auf allen befestigten Waldwegen fahren.
Dies ist in der Schweiz im Waldgesetz klar geregelt. Der Segway PT ist fahrerlaubnistechnisch dem Fahrrad gleichgestellt und darf somit auf allen befestigten Waldwegen fahren.
Liebe Grüsse
mathiegi/der Segwayflüsterer
DIE SEGWAY SCHRAUBER
https://www.facebook.com/groups/DieSegwaySchrauber/
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Segway? Ich steh drauf!
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Das Märchen vom bösen Segwayfahrer ...
Wenn die Einfahrt / Durchfahrt nicht erlaubt ist, muss es mit einem Verbotsschild kenntlich gemacht werden.mathiegi hat geschrieben:Radwege ja, aber Waldwege in Deutschland wo keine Kraftfahrzeuge erlaubt sind nicht.
Nochmal zur "geschützten Grünanlage" in Berlin: Dem kleinen Segwayfahrer macht man die Hölle heiß, weil er aktiv die Umwelt entlastet und einer geregelten Arbeit nachgeht, während in anderen Berliner Parkanlagen Drogendealer aus aller Welt unter den Augen der Polizei Spaziergänger mit ihren Drogenangeboten belästigen und ungestört ihrem kriminellen Nebenverdienst nachgehen dürfen: Der Görlitzer Park in Berlin wurde unlängst offiziell den afrikanischen Drogenhändlern übergeben, weil laut Polizeiführung ZUVIEL POLIZEIPRÄSENZ DAS PROBLEM NICHT LÖST SONDERN NUR WOANDERSHIN VERLAGERT!
Ja ist das denn nicht toll? Also gibt es dort (trotz der Kenntnis von Straftaten) gar keine Kontrollen und Anzeigen mehr! Die organisierte Kriminalität geht nun ungestört ihrem Treiben nach, jubelt über rechtsfreie Räume in geschützten Grünanlagen und lacht über das jämmerliche Unvermögen der Berliner Polizeibehörden!
Aber WEHE DEM, DER MIT EINEM SEGWAY DURCH EINE GESCHÜTZTE GRÜNANLAGE FÄHRT....!
https://www.tagesspiegel.de/berlin/drog ... 07524.html
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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet
Ein schwerer diesegetriebener und nach Öl triefender Bagger, der im Wald Schneisen zieht, ist ebenso auch wohl nicht so schlimm, wie ein SEGWAY, welcher auf dem Waldweg emissionsfrei fährt.
Da soll mir einer dieser Förster mal in die Quere kommen. Was sind das für Gesetze ? Was passiert hier gerade ?
Hier mal ein paar aktuelle Bilder der Verwüstungen bei uns:
Da soll mir einer dieser Förster mal in die Quere kommen. Was sind das für Gesetze ? Was passiert hier gerade ?
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